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E-Mails, Social Media Accounts, Fotos oder auch gespeicherte Daten in der Cloud alle digitalen Aktivitäten beruhen auf einer vertraglichen Beziehung zu den Anbietern der Dienste. Doch was passiert mit den Daten, wenn der Benutzer verstirbt und worauf gilt es zu achten, wenn man seinen digitalen Nachlass klärt?
Wie ist die rechtliche Lage?
Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) gehen alle Rechtspositionen, also auch diejenigen des digitalen Nachlasses, auf den Erben über, welchem somit die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Provider zustehen wie dem Verstorbenen – also insbesondere Auskunftsansprüche hinsichtlich der Vertrags- und Zugangsdaten[1].
Social Media Accounts
Lange Zeit umstritten war die Vererblichkeit von Social Media Accounts, welche als höchstpersönliche Rechte mit dem Tod des Verwenders nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen sollten. Der BGH hat jedoch entschieden, dass auch diese auf die Erben übergehen und den Erben ein Anspruch auf Zugang zum Konto sowie allen Kommunikationsinhalten zusteht[2], wobei es nicht ausreichend ist, wenn diesen lediglich ein Datenträger samt einer Kopie der ausgelesenen Daten übergeben wird. Der Zugangsanspruch der Erben beinhaltet einen Anspruch auf Kenntnisnahme der Daten, jedoch keinen „aktiven“ Nutzungsanspruch.
Was ist Mandanten zu raten?
Auch wenn Erben, rechtlich gesehen einen Anspruch auf einen Zugang zum digitalen Nachlass haben, kann es zu Schwierigkeiten und langen Wartezeiten kommen, bis der Anspruch auch tatsächlich durchgesetzt wird.
Damit der digitale Nachlass möglichst ohne großen Aufwand für die Erben verwaltet werden kann, sollten die betroffenen Mandanten eine Liste in Papierform mit allen digitalen Konten (inklusive Zugangsdaten) führen und stets aktualisieren, welche dann am besten in einem Tresor oder Bankschließfach aufbewahrt wird.
Die Liste sollte eine detaillierte Aufschlüsselung der gewünschten Vorgehensweise enthalten, unteranderem welche Daten gelöscht und welche Verträge gekündigt werden sollen und was genau mit den Profilen in sozialen Netzwerken geschieht.
Darüber hinaus sollte man einen Bevollmächtigten bzw. digitalen Nachlassverwalter mit einer Vollmacht betrauen, die auch schon zu Lebzeiten im Falle von Krankheit, Koma etc. Wirkung entfaltet, um auch in Notsituationen entsprechend handeln zu können. Die Vollmacht muss mit einem Datum versehen, sowie handschriftlich verfasst und unterschrieben werden mit dem Zusatz, dass sie „über den Tod hinaus“ Wirkung entfaltet.
Erben sollen keinen Zugang erhalten
Falls die Erben nach dem ausdrücklichen Wunsch des Erblassers keinen Zugang erhalten sollen, kann mit den jeweiligen Dienstanbietern vertraglich ein Übergehen des Vertrages ausgeschlossen werden. Die Wirksamkeit eines solchen Ausschlusses durch Verwendung einer AGB-Klausel ist jedoch nach wie vor umstritten. Eine andere Möglichkeit bestünde darin diesbezügliche klare Regelungen im Testament zu treffen, indem beispielsweise nur bestimmte Erben einen Einblick in die Daten erhalten.
Facebook und Google
Google verfügt über einen Kontoinaktivität-Manager[3], mit dessen Hilfe bereits zu Lebzeiten die verbindliche Vorgehensweise geregelt werden kann, Facebook über die Möglichkeit, Konten in den Gedenkzustand zu versetzen und einen Nachlasskontakt zu bestimmten, der das Konto im Gedenkzustand verwaltet oder gar festzulegen, dass das Konto gelöscht werden soll, was eine einfache und schnelle Möglichkeit der digitalen Nachlassverwaltung darstellt.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein frühzeitiges Auseinandersetzen mit dem digitalen Nachlass vielen Problemen vorbeugt und es den Erben deutlich einfacher macht, den Wünschen des Erblassers entsprechend mit den Daten zu verfahren.
Folgende Liste sollte abgearbeitet werden:
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