Kanzleialltag

Praxistipp: Rechtsmittelfrist korrekt berechnen

Marleen Lübke | 06. Mai 2021

Sie sind Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und wissen nicht genau, wie eine Rechtsmittelfrist korrekt berechnet wird? Dann sind Sie hier genau richtig.

 


Praxistipp: Rechtsmittelfrist korrekt berechnen?!

 

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Sie sind Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und wissen nicht genau, wie eine Rechtsmittelfrist korrekt berechnet wird?

 

Dann sind Sie hier genau richtig.

 

Es ist nahezu Ihr Daily Business, denn täglich landen bei Ihnen im Briefkasten in der Kanzlei unzählige Schriftstücke von Gerichten, seien es Beschlüsse, Urteile oder sonstige gerichtliche Verfügungen.

 

Gerichtliche Entscheidungen können grundsätzlich durch Rechtsmittel angefochten werden. Jedoch ist in einer gerichtlichen Entscheidung meistens kein genaues Datum genannt, bis zu dem Rechtsmittel gegen die hiesige Entscheidung eingelegt werden kann, sondern es ist regelmäßig nur ein Zeitraum genannt, sprich bspw. ‚2 Wochen‘ oder ‚1 Monat‘.

 

An dieser Stelle kommen bereits diverse Fragen auf: Ab wann beginnt die sogenannte Rechtsmittelfrist zu laufen? Ab dem Datum des Schriftstücks oder erst ab Zustellung des Schriftstücks in Ihrer Kanzlei? Und was ist, wenn das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt? Kann eine Frist am Wochenende enden?

 

All diese Fragen werden wir Ihnen im Folgenden hier beantworten.

 

Der Beginn des Laufens einer Rechtsmittelfrist kann durch verschiedene Ereignisse ausgelöst werden. Zum einen gibt es die Möglichkeit des Zustellungsnachweises, sprich, wenn eine gerichtliche Entscheidung durch Zustellungsurkunde zugestellt wird. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Datum zu laufen, das auf dem Zustellungsumschlag steht und nicht dem Dokumentendatum.

 

Ein weiteres Ereignis, das den Beginn des Laufs einer Frist auslöst, ist zum Beispiel die Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung bspw. bei einer Gerichtsverhandlung.

 

Wie aber stellen Sie in Ihrem Job sicher, dass Sie bzw. Ihr Chef keine Frist versäumen?

 

Im ersten Schritt ist es also wichtig herauszufinden, wann die entsprechende Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Dies erfahren Sie, wenn Sie die Rechtsmittelbelehrung, die sich am Ende der gerichtlichen Entscheidung befindet, lesen.

 

In der Regel finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung auch, wann die Frist abläuft, bspw. nach zwei Wochen, vier Wochen oder einem Monat.

 

Hier ist schon wichtig zu wissen: vier Wochen entsprechen nicht zwangsläufig einem Monat.

 

Vier Wochen sind ab einem festen Datum genau vier Wochen, sprich, wenn die Frist am 20.03.21 zu laufen beginnt, so endet sie exakt nach vier Wochen, also am 18.04.21.

 

Beträgt die Frist aber einen Monat und beginnt am 20.03.21 zu laufen, so endet sie genau einen Monat später, also am 20.04.21.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt, der im Zusammenhang mit der Fristenberechnung unbedingt zu beachten ist, dass wenn ein Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gar einen Feiertag fällt.

 

Dies ist in § 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier heißt es:

 

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

 

 

Für Sie bedeutet dies kurzum, dass wenn eine Frist am Wochenende oder einem Feiertag abläuft, die Frist sozusagen ‚verlängert‘ wird und erst am nächsten Werktag abläuft.

 

Wenn Sie nun also wissen, wie eine Frist berechnet wird und wie die Handhabung von Fristen an Wochenenden und Feiertagen läuft, bleibt es nun noch, Ihnen einen Tipp zu geben, wie Sie künftig keine Frist mehr verpassen.

 

Ratsam ist es, sich neben dem Fristablauf, mehrere Vorfristen im Fristenkalender zu notieren.

 

Ein Beispiel: Ein Fristablauf wäre am 23.04.2021. Die erste sogenannte Vorfrist könnte man beispielsweise eine Woche vor dem eigentlichen Fristablauf anberaumen, also für den 16.04.2021. Am 16.04.2021 wird man früh genug an den Fristablauf, der eine Woche später ist, erinnert und hat genug Zeit von der Einlegung des Rechtsmittels Gebrauch zu machen.

 

Eine zweite und letzte Vorfrist könnte man drei Tage vor dem Fristablauf ansetzen, also am 20.03.2021. An dieser Stelle würde man nochmal, also kurz vor dem eigentlichen Fristablauf, daran erinnert, ob die Frist bereits erledigt ist, also Rechtsmittel eingelegt wurde oder eben nicht.

 

Denn zu diesem Zeitpunkt hätte man noch genug Zeit, Rechtsmittel entsprechend einzulegen.

 

Wenn Sie mit zwei Vorfristen vor dem eigentlichen Fristablauf arbeiten, dürften Sie künftig keine Frist mehr versäumen.

 

Nachstehend erhalten Sie eine kurze Checkliste zusammengefasst:

 

 


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