Kanzleialltag

Modernisierung Personengesellschaftsrecht

Dimitrij Kamener | 27. Mai 2021

Der Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts enthält wichtige Neurungen und Änderungen, normiert jahrelange BGH-Rechtsprechung und hat sich zum Ziel gesetzt, die Personengesellschaften rechtlich an das moderne Wirtschaftsleben anzupassen.

 


Modernisierung Personengesellschaftsrecht: Was ändert sich?

 

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Der Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts enthält wichtige Neurungen und Änderungen, normiert jahrelange BGH-Rechtsprechung und hat sich zum Ziel gesetzt, die Personengesellschaften rechtlich an das moderne Wirtschaftsleben anzupassen. Doch worauf genau gilt es hierbei zu achten und für wen wird Handlungsbedarf bestehen?

 

Reform des Personengesellschaftsrechts

Anfang des Jahres veröffentlichte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf, der die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit vielen Jahrzehnten verspricht. Bis zum Ende des Jahres 2022 haben alle Unternehmen die Gelegenheit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und eventuelle Änderungen in den Gesellschaftsverträgen vorzunehmen, bis das Gesetz dann am 01. Januar 2023 endgültig in Kraft treten soll. Der Bundesrat fürchtet allerdings einen hohen Verwaltungsaufwand bei der Einführung des Gesellschaftsregisters und fordert daher eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 01.01.2026. Es bleibt spannend.

 

Ungeachtet dessen erklären wir im Folgenden, welche Änderungen auf Unternehmen zukommen.


Rechtsfähigkeit der Außen-GbR

Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR war durch Rechtsprechung anerkannt und findet jetzt auch eine entsprechende Stütze im Gesetz: Der § 705 II BGB – E geht von einer Außen-GbR aus, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und bildet ein eigenes Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB).


Wie entsteht die Außen-GbR?

Sobald sie mit der Zustimmung der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt – spätestens jedoch durch die Eintragung im neuen Gesellschaftsregister.

 

Einführung des Gesellschaftsregisters

Gemäß § 707 I BGB – E besteht für die GbR die Möglichkeit, sich im neuen Gesellschaftsregister einzutragen. Dort werden der Name der Gesellschaft, Sitz, Anschrift, Namen und Wohnort bzw. Sitz der Gesellschafter und die Vertretungsbefugnis eingetragen. Nach der Eintragung im Gesellschaftsregister besteht dann die Verpflichtung zur Führung eines Namenszusatzes (eGbR bzw. eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

 


Hinsichtlich der Eintragungen findet § 15 HBG entsprechende Anwendung und stärkt somit das Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und steigert die Sicherheit des Rechtsverkehrs.


Eintragung im Gesellschaftsregister ratsam

Zwar ist die Eintragung im Gesellschaftsregister für die GbR nicht zwingend und für die Rechtsfähigkeit auch nicht erforderlich, etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die GbR im Grundbuch eingetragen ist.

 


Der neue § 47 II GBO – E schreibt nämlich vor, dass die Eintragung einer GbR in das Grundbuch lediglich dann erfolgen darf, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Besonders bei Rechtsanwälten ist die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ nach wie vor die beliebteste Gesellschaftsform, die im Grundbuch eingetragen sind. Diesen ist anzuraten, die GbR entsprechend in das Gesellschaftsregister einzutragen, um Schwierigkeiten vorzubeugen.

 


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