Kanzleialltag

Forderungen per Mahnverfahren einfach durchsetzen

Marleen Lübke | 10. Oktober 2019

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein verschlanktes und sehr vereinfachtes, zivilgerichtliches, Verfahren, um eine Geldforderung durchzusetzen. Es ist in den §§ 688 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) gesetzlich normiert. Das Mahnverfahren verfolgt damit den Zweck, dem/der Antragsteller*in (Gläubiger) ohne Klage, mündliche Verhandlung und Urteil die Möglichkeit zu geben, einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Im Rahmen des Mahnverfahrens kann jeder auf Geld (Euro) gerichtete, von einer Gegenleistung unabhängige Anspruch durchgesetzt werden (gem. § 688 ZPO).


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Mann unterschreibt

 

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein verschlanktes und sehr vereinfachtes, zivilgerichtliches, Verfahren, um eine Geldforderung durchzusetzen. Es ist in den §§ 688 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) gesetzlich normiert. Das Mahnverfahren verfolgt damit den Zweck, dem/der Antragsteller*in (Gläubiger) ohne Klage, mündliche Verhandlung und Urteil die Möglichkeit zu geben, einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Im Rahmen des Mahnverfahrens kann jeder auf Geld (Euro) gerichtete, von einer Gegenleistung unabhängige Anspruch durchgesetzt werden (gem. § 688 ZPO).

 

Der/die Antragsgegner*in (Schuldner) wird in dem Verfahren mithin dadurch geschützt, dass er/sie zweimal Gelegenheit hat, den Übergang des Mahnverfahrens in den ordentlichen Prozess zu veranlassen. Dort kann er/sie etwaige Einwendungen und Einreden vorbringen, sich also gegen den behaupteten Zahlungsanspruch zur Wehr zu setzen.

 

Der Mahnantrag

 

Das Mahnverfahren wird mit dem Antrag des/der Antragstellers*in, der unabhängig von der Höhe des Streitwertes an das zuständige Amtsgericht zu richten ist, eingeleitet. (§ 689 Abs. 1 S. 1. ZPO) Hier ist ausschließlich das Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des/der Antragstellers*in zuständig (§. 689 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Im Mahnantrag werden zunächst die Daten des/der Antragstellers*in erfasst, anschließend die des/der Antragsgegners*in. Abschließend wird die Forderung bzw. der Anspruch ausgewählt und in Euro beziffert (§ 690 ZPO). Dabei werden sowohl Hauptforderung als auch sämtliche Nebenforderungen wie Zinsen etc. erfasst.

 

Hinzu kommen Angaben zur Fälligkeit der Zahlung. Also, seit wann sich der Schuldner (Antragsgegner*in) sich in Verzug befindet, um den Zinsanspruch entsprechend ausrechnen zu können. Insbesondere Rechtsanwälte*innen sind dazu angehalten, den Antrag online über www.mahnverfahren.de zu stellen (§ 690 Abs. 3 ZPO). Grundsätzlich besteht jedoch kein Anwaltszwang für das Mahnverfahren. Jede/r Verbraucher*in im Sinne des § 13 BGB kann seine Geldforderung damit selbst per Mahnbescheid durchsetzen.

 

Durch die Zustellung des Mahnbescheides bei dem/der Antragsgegner*in wird die Verjährung gehemmt (gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt erst mit Jahresschluss zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB.

 

Der Mahnbescheid

 

Nachdem der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides beim Amtsgericht eingegangen ist, erlässt das entsprechende Amtsgericht den Mahnbescheid und stellt ihn dem/der Antragsgegner*in mit förmlicher Zustellung zu. Der/die Antragsgegner*in hat ab dem Tag der Zustellung des Mahnbescheides zwei Wochen Zeit, die Forderung zu begleichen oder Widerspruch gem. § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einzulegen.

 

Falls der/die Antragsgegner*in Widerspruch erhebt, wird das Mahnverfahren in den ordentlichen Prozess überführt. Dieser Übergang setzt jedoch zwingend den Antrag für die Überführung einer der beiden Parteien voraus (gem. § 696 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO). An dieser Stelle muss der/die Antragsteller*in seinen Anspruch dann erstmalig in Form einer Klageschrift begründen (§ 697 Abs. 1 ZPO).

 

Der/die Antragsgegner*in kann seinen Widerspruch auch hier teilweise oder in Gänze zurücknehmen – selbst wenn die Angelegenheit schon an das zuständige Gericht abgegeben worden ist.

 

Der Vollstreckungsbescheid

 

Sollte der/die Antragsgegner*in jedoch binnen der zwei Wochen ab Zustellung weder gezahlt noch Widerspruch erhoben haben, kann der/die Antragsteller*in einen Vollstreckungsbescheid gegen den/die Antragsgegner*in erwirken. Hierfür muss der/die Antragsteller*in (Gläubiger) einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gem. § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO stellen. Dieser Antrag darf erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist gestellt werden. (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) Der Vollstreckungsbescheid steht gem. § 700 Abs. 2 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Es ist also ein Vollstreckungstitel.

 

Der/die Antragsgegner*in hat die Möglichkeit, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Dies hat zur Folge, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt und über die Hauptsache verhandelt wird (§ 700 Abs. 3 ZPO).

 

Mahnverfahren vs. Klageverfahren

 

Das gerichtliche Mahnverfahren hat mehrere Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Klageweg. Zunächst ist dieser wesentlich kostengünstiger. Des Weiteren wird ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in der Regel wesentlich schneller bearbeitet als eine eingereichte Klage bei Gericht. Im Durchschnitt wird nach Eingang des Antrages bei Gericht ein Mahnbescheid binnen drei bis fünf Werktagen erlassen. Der herkömmliche Klageweg nimmt normalerweise einige Wochen in Anspruch.

 

Ein weiterer Vorteil ist, dass das Mahnverfahren im Gegensatz zu einer Klageschrift mit wesentlich weniger bürokratischem Aufwand verbunden ist. Hier wird man nämlich durch einen Fragenkatalog geführt, der zum einen leicht zu verstehen und zum anderen folgerichtig aufgebaut ist.

 

Das gerichtliche Mahnverfahren stellt folglich eine attraktive Alternative zum herkömmlichen Klageweg dar, da es kostengünstiger, schneller und mit deutlich weniger Arbeitsaufwand verbunden ist.

 

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