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Um die Digitalisierung der Justiz weiter voran zu treiben, soll zusätzlich zum besonderen elektronischen Postfach (beA), welches hauptsächlich von Rechtsanwälten genutzt wird, das sogenannte elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) eingeführt werden, das den anderen Verfahrensbeteiligten einen kostenlosen und einfachen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr ermöglichen soll.
Mit der „Section Control“ ist es bspw. möglich, die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fahrzeugs über eine längere Distanz zu messen und Temposünder für das zu schnelle
Was genau bewirkt eBO?
Das eBO soll den schriftformersetzenden Versand von elektronischen Dokumenten vom Postfachinhaber an die Gerichte und umgekehrt gewährleisten und laut des Entwurfs des Bundesjustizministeriums (vom Dezember 2020) auch die Infrastruktur der Verwaltungsportale einbinden.
Status quo
Abgesehen von Rechtsanwälten, Notaren und Behörden hatten die sogenannten „anderen Verfahrensbeteiligten“ – also Bürger, Unternehmen, Sachverständige und Gerichtsvollzieher – nur die Möglichkeit, mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über den De-Mail-Dienst elektronische Dokumente bei den Gerichten einzureichen, was jedoch beides in der Praxis kaum verbreitet und für eine umfassende digitale
Das eBO soll zu einer starken Erleichterung bei der Führung elektronischer Akten an den Gerichten führen und hierdurch die Arbeitsabläufe verbessern und effizienter gestalten, da durch die Verwendung Medienbrüche bei der digitalen Aktenbearbeitung vermieden werden sollen.
Gesetzliche Änderungen
Kommunikation ungeeignet ist. Regelungen hierzu soll der neue § 130a ZPO-E enthalten. Gemäß § 130a II, III – E muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg überreicht werden. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten soll das Versenden mittels eBO als sicherer Übermittlungsweg gelten.
Zustellung mit eBO – Zustimmung erforderlich gemäß § 173 IV ZPO
Bürger müssen der Nutzung zur elektronischen Datenübermittlung jedoch vorher zustimmen, was auch konkludent, das heißt durch aktive Übersendung von Dokumenten an das Gericht, erfolgen kann. In diesem Fall gilt die Zustimmungsfiktion aus § 174 III ZPO.
Juristische Personen, Vereinigungen und Organisationen haben auch die Möglichkeit, eine Generalzustimmung zur Nutzung des eBO zu erteilen.
Ein weiterer Schritt Richtung Digitalisierung
Noch immer lehnen einige Personen und Institutionen, insbesondere Einzelanwälte und kleine Kanzleien, die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr ab, da sie entweder nicht entsprechend ausgestattet sind oder die Kosten fürchten. Doch auch sie werden in Zukunft nicht darum herum kommen, sei es durch die verpflichtende Nutzung des beA oder durch die bald bestehenden Möglichkeiten, die das eBO der eigenen Mandantschaft bietet: Die Digitalisierung des Rechtsverkehrs befindet sich auf dem Vormarsch.
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